Erbrecht (Rechtstipps)

Rechtsgebiet:Erbrecht
Autor:Vollmer
Datum:2020/01

Kostenfreies Wohnen – Auswirkungen im Pflichtteilsrecht

Nicht selten erfahren auch erwachsene Kinder Unterstützung durch Eltern in der Form, dass kostenfreies Wohnen im elterlichen Anwesen ermöglicht wird.
 
Ob und inwieweit bei kostenfreiem Wohnen pflichtteilsrechtliche Konsequenzen bestehen ist fraglich und war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Kaiserslautern, veröffentlich in ZErb 2020, S. 36 ff. (Az. 3 O 133/18).
 
In dem dort entschiedenen Fall hatte der Erbe gemeinsam mit der Erblasserin deren Anwesen mietfrei bewohnt. Nach dem Tod der Erblasserin verlangte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling hierfür einen Ausgleich und vertrat dabei die Auffassung, dass die Möglichkeit des mietfreien Wohnens entweder eine Schenkung darstellt oder als Ausstattung zu qualifizieren sei, in jedem Fall aber pflichtteilserhöhend wirke.
 
Dem ist das Landgericht Kaiserslautern entgegengetreten und hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass das mietfreie Wohnen weder eine Schenkung darstellt noch als Ausstattung zu qualifizieren wäre.
 
Eine Schenkung sei deswegen zu verneinen, weil keine Minderung des Erblasservermögens vorliege, wenn lediglich Wohnraum zum Gebrauch überlassen würde.
 
Diese Art der Gebrauchsüberlassung sei nicht mit einem Nießbrauch vergleichbar, weil eine Gebrauchsüberlassung nicht die Qualität der Nutzung einer Sache erreiche.
 
Dessen ungeachtet war im konkreten Fall nach Auffassung des Landgerichts auch nicht davon auszugehen, dass für die konkrete Nutzungsüberlassung üblicherweise eine Vergütung gezahlt würde. Das war nach Auffassung des Landgerichtes darin begründet, dass es sich um ein äußerst kleines Wohnhaus von gerade einmal 70 qm Wohnfläche handelte mit gemeinsamer Nutzung von Bad und ähnlichen Einrichtungen, was vielleicht bei studentischen Wohngemeinschaft noch entgeltlich denkbar sei, nicht aber in einem solchen Fall.
 
Auch die Annahme einer Ausstattung im Sinne von §§ 2316 Abs. 3, 2050 Abs. 1, 1624 BGB hat das Landgericht verneint.
 
Eine Ausstattung liegt dann vor, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf die Verheiratung eines Abkömmlings oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder zur Erhaltung der Wirtschaft einer Person erfolgt, § 1624 Abs. 1 BGB.
 
Das alles könne bei der Überlassung an den Abkömmling nicht angenommen werden, weshalb die klagende Partei aus diesen Gründen mit ihrer Klage keinen Erfolg hatte. Damit wird ersichtlich, dass nicht jede unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit pflichtteilsrelevante Auswirkungen hat.
 
Ob dies auch umgekehrt dann gilt, wenn Eltern einem Abkömmling eine Immobilie übertragen und sich zwar kein dinglich gesichertes Nutzungsrecht vorbehalten, sondern lediglich unentgeltlich den von ihnen an einen Abkömmling übertragenen Gegenstand weiternutzen können, war nicht Gegenstand der Entscheidung.
 
In jedem Fall ist ratsam, vor solchen Gestaltungen rechtlichen Rat einzuholen.
 
 
 
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht