Erbrecht (Rechtstipps)

Rechtsgebiet:Erbrecht
Autor:Vollmer
Datum:2016/07

Pflichtteilsrecht und Auskunftsanspruch: Bundesverfassungsgericht bestätigt hohe Anforderungen an das notarielle Nachlassverzeichnis

Ein in der Praxis alltäglicher Vorgang:

Ein zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörende Angehöriger (Kind, Ehepartner, gegebenenfalls auch Eltern) ist in einem Testament enterbt und beruft sich auf das verfassungsmäßig geschützte Pflichtteilsrecht.

Zur Berechnung des konkreten Pflichtteilsanspruchs ist der Enterbte allerdings auf wahrheitsgemäße Auskünfte des Erben angewiesen, wofür ein Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis besteht, § 2314 BGB.

Gegen die frühere Praxis, hier häufig lediglich Erklärung des Auskunftspflichtigen aufzunehmen, haben sich die Obergerichte in den vergangenen Jahren bereits deutlich gewandt, sehr eingehend das OLG Koblenz (NJW 2014, Randnr. 1972).

Dieser Auffassung hat nun das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 25.04.2016 bestätigt, Az. 1 BvR 2423/14.

Für ein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis ist es erforderlich, dass der Notar selbst eigene Ermittlungen von Grundbesitz vornimmt, hierzu auch die Einholung von Bewertungsgutachten durch den Auskunftsverpflichteten veranlasst und diese Wertgutachten dann auf Plausibilität überprüft. Der Notar selbst muss sich – mit Vollmacht des Auskunftsverpflichteten – an Banken in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers wenden und falls dort eine Kontobeziehung bestand Einsichtnahme in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zehnjahreszeitraum nehmen! Allerdings muss der Notar keine breitgefächerte Anfrage an alle denkbaren Kreditinstitute stellen, vielmehr ist er diesbezüglich auf Angaben des Auskunftspflichtigen angewiesen.

Für den enterbten Pflichtteilsberechtigten steigt jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass mit einem solchen notariellen Nachlassverzeichnis korrekt Angaben über den Nachlassbestand und dessen Werte zur Berechnung des eigenen Anspruchs erzielt werden können.

Peter W. Vollmer
Rechtsanwalt und Notar