Pflichtteilsverzichtsvertrag – BGH schafft Klarheit für die Kosten

In der erbrechtlichen Gestaltungspraxis nicht selten gewählt wird zwischen Generationen (Eltern/Kinder) ein Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen. Hintergrund ist meist die Absicherung letztwilliger Verfügungen der Eltern untereinander, also in der Regel zu Gunsten des Längerlebenden, der meist als Alleinerbe eingesetzt werden soll.

In einem solchen Fall sind die Abkömmlinge im ersten Erbfall im Umkehrschluss zur Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten enterbt und damit Pflichtteilsberechtigte.

Zwar kann die Inanspruchnahme des überlebenden Elternteils mit sogenannten „Pflichtteilsstrafklauseln“ versucht werden zu minimieren. Durch solche Regelungen soll das pflichtteilsberechtigte Kind im ersten Erbfall von der Geltendmachung eines Pflichtteils abgehalten werden, da es dann nach einer solchen Klausel auch im zweiten Erbfall nur noch den Pflichtteil erhält. Es ist aber nicht auszuschließen, dass ein Kind nach dem Prinzip „Spatz in der Hand/Taube auf dem Dach“ agiert und bereits im ersten Erbfall den Pflichtteil fordert. Für den überlebenden Elternteil ist dies problematisch, weil dann aus häufig gebundenem Immobilienvermögen der in Geld sofort zahlbare Pflichtteil ausgezahlt werden muss. Dies kann bis hin zu einem Notverkauf einer Immobilie führen. Um den überlebenden Elternteil abzusichern kommt ein sogenannter Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen den Kindern und den Eltern in Betracht. Die Kinder verzichten in diesem Fall auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils, was der notariellen Beurkundung bedarf und im Bürgerlichen Gesetzbuch in den § 2346 ff. mit geregelt ist.

Ein solcher Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, dass seinen Gegenstand und der Eigenart nach nur mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten abgeschlossen werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 11.10.2023, Az. IV ZB 26/22, nunmehr auch geklärt, welche Werte für die Notarkostenberechnung zu Grunde zu legen sind. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung und muss nach den Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (einheitlich für jeden Notar in Deutschland geltend) abgerechnet werden. Es war streitig, ob für die Gebührenberechnung dann das Vermögen nur eines Elternteils als Gegenstandswert zu Grunde zu legen ist, oder der Wert des zusammengerechneten Vermögens beider Eltern. Der Bundesgerichtshof hat sich der letzten Auffassung angeschlossen. Die Verzichtsverträge, die mit beiden Eltern abgeschlossen werden, haben ab der Beurkundung Rechtswirkung für mehrere Rechtsverhältnisse. Es geht um beide Nachlässe nach beiden Elternteilen als zukünftige Erblasser. Die Beurkundungsgegenstände, also die Werte der beiden Vermögen der Eltern sind wertmäßig zu addieren. Wird daher ein Pflichtteilsverzichtsvertrag mit beiden Erblassern beurkundet, erstreckt sich die Notartätigkeit auf die Pflichtteilsrechte nach beiden Erblassern und damit nach beiden Vermögenswerten zusammengerechnet.

Vollmer

Rechtsanwalt und Fachanwalt

Notar