Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Eine Situation, die sich Eltern bei einer Zuwendung an ihre Kinder meist weder vorstellen können, noch wünschen, aber gleichwohl gelegentlich die Gerichte beschäftigt, stand zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof an (Urteil vom 11.10.2022, X ZR 420/20).

Es ging um den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks.

Im konkreten, etwas komplexen Fall erfolgte durch eine Mutter an ihre Kinder die Übertragung von Immobilien unter – wie häufig in diesen Fällen vereinbart – Vorbehalt eines umfassenden Nutzungsrechts (Nießbrauch an den übertragenen Grundstücken).

Nach einigen Jahren bewilligte die Mutter die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Nießbrauchsrechte, allerdings wurde die Löschungsbewilligung nicht direkt zum Grundbuchamt, sondern an eine verwahrende Person geschickt. Von dieser ließ sich ein Abkömmling dann einige Zeit später die Löschungsbewilligungen aushändigen und benutzte diese zur Löschung der zu Gunsten der Mutter eingetragenen Nießbrauchsrechte.

Die Mutter erklärte in diesem Kontext einen Widerruf der Schenkung und forderte die Rückübertragung der geschenkten Miteigentumsanteile seitens dieses Abkömmlings.

Eine Begründung für den Widerruf gab die Mutter zunächst nicht an, erst etwas später erklärte sich hierzu, den Widerruf wegen eines Erpressungsversuches des Beschenkten Kindes erklärt zu haben.

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob der zunächst erklärte Widerruf wegen Fehlens einer Begründung unwirksam war.

Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs war nicht klar, ob der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks einer Begründung bedarf oder nicht. Dies war bis zu der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Rechtsprechung und Literatur streitig.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass es einer Mitteilung eines Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung nicht bedarf. Dabei nimmt der Bundesgerichtshof Bezug auf den Wortlaut der maßgebenden Vorschrift, § 531 Abs. 1 BGB: Dort wird eine Mitteilung eines Widerrufsgrundes in der Widerrufserklärung gerade nicht gefordert. Eine Pflicht zur Begründung der Widerrufserklärung wird auch nicht aus anderen Vorschriften des Schenkungsrechts abgeleitet. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass aufgrund der einschneidenden Folgen eines Widerrufs einer Schenkung der Beschenkte durchaus ein Interesse daran hat, die Wirksamkeit des Widerrufs hinreichend prüfen zu können. Da aber bereits die Wirksamkeit des Widerrufs als solches an enge Voraussetzungen geknüpft ist und der Schenker für ein Rückgabeverlangen diese Voraussetzungen auch zu beweisen hat, erfährt der Beschenkte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hinreichenden Schutz.

Damit ist geklärt, dass bei einem Widerruf einer Schenkung eine Begründung nicht erfolgen muss.

Gleichwohl wird es sich sicherlich empfehlen, in einem solchen Ausnahmefall auch die Verfehlungen des Beschenkten, die von gewisser Tragweite und Schwere sein müssen, im Einzelnen darzulegen.

Ob solche Verfehlungen dann materiellrechtlich einen Widerruf rechtfertigen ist im Regelfall dann im anschließenden Prozess über die Rückforderung des Geschenks zu klären.

Vollmer

Rechtsanwalt, Fachanwalt und Notar