Auszug nach Trennung/eheliche Wohnung nach Trennung

Zieht ein Ehegatte aus der gemeinschaftlichen Wohnung aus ist er selbstverständlich verpflichtet, den Mietvertrag (sofern beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben haben) weiterhin zu bedienen. Die Miete ist nach wie vor hälftig zu tragen. Es besteht jedoch ein Anspruch des ausgezogenen Ehegatten spätestens nach Verstreichen des Trennungsjahres den in der Wohnung verbliebenden Ehegatten aufzufordern, die Zustimmung zur Kündigung der ehelichen Wohnung zu erteilen. Dieser Anspruch ist auch gerichtlich einklagbar.

Sofern eine Wohnung/Haus im Eigentum der Eheleute steht, wird für den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten ein sogenannter „Wohnwertvorteil“ bei der Unterhaltsberechnung angesetzt. Dies bedeutet, dass sich das Einkommen dieses Ehegatten bei der Unterhaltsberechnung erhöht, weil er eine Ersparnis dadurch hat, dass er keine Miete zahlen muss. Dies wirkt sich dann auf den Ehegattenunterhaltsanspruch aus.

Rechtsanwalt Sebastian Windisch

Fachanwalt für Familienrecht

Kanzlei VBWR