Familienrecht (Rechtstipps)

Rechtsgebiet:Familienrecht
Autor:Sebastian Windisch
Datum:2016/05

 Nachehelicher Unterhalt bei Betreuung eines Kindes 

Betreut ein Elternteil ein Kind kann er grundsätzlich eigenen Unterhalt – sogenannten Ehegattenunterhalt – verlangen. Völlig unproblematisch ist dies nach der aktuellen Gesetzeslage für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes. Möglich ist es jedoch auch, Ehegattenunterhalt auch über des 3. Lebensjahr des Kindes zu erhalten, wenn sogenannte kindsbezogene oder elternbedingte Gründe vorliegen. Kindsbezogene Gründe liegen beispielsweise vor bei gesundheitlicher Beeinträchtigung des Kindes oder Lernschwierigkeiten, die eine erhöhte, weitergehende Betreuung des Kindes über das 3. Lebensjahr hinaus erforderlich machen. Elternbezogene Gründe können vorliegen, wenn während der Ehe Einvernehmen darüber bestand, dass auch über das 3. Lebensjahr des Kindes die Betreuung durch einen Elternteil erfolgen sollte. Für die Frage, ob Ehegattenunterhalt wegen der Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB) geschuldet ist lässt sich an 4 Kriterien anknüpfen:

–       In welchem Zeitrahmen ist die Betreuung erforderlich und gesichert?

–       Gibt es einen Grund, eine andere Betreuungsmöglichkeit (beispielsweise Fremdbetreuung durch Kita/Schule) nicht in Anspruch zu nehmen?

–       Welche Erwerbstätigkeit ist in dem vorgegebenen Zeitfenster möglich?

–       Führt diese Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Beanspruchung? (vgl. FamRZ 2010, Seite 77 ff.)

Nach dem Bundesgerichtshof ist die Fremdbetreuung des Kindes der Betreuung durch einen Elternteil als gleichrangig anzusehen. Daher müssen grundsätzlich zumutbare Möglichkeiten einer Fremdbetreuung in Anspruch genommen werden.

Sebastian Windisch

Fachanwalt für Familienrecht

Datum 05/2016