Rechtsgebiet:Familienrecht
Autor:Windisch
Datum:2016/07

Unterhalt bei Einkommen im Ausland

Sowohl bei der Berechnung des Kindesunterhalts wie auch des Ehegattenunterhalts muss bei einem Unterhaltsschuldner, der im Ausland Einkommen erzielt eine gewisse „Kaufkraftbereinigung“ vorgenommen werden, das heißt das Einkommen muss angesichts der im Vergleich zu Deutschland unterschiedlichen Lebenshaltungskosten an die deutschen Verhältnisse angepasst werden. Häufig ist der Fall, dass der Unterhaltsschuldner in der Schweiz lebt, wo tendenziell ein deutlich höheres Einkommen erzielt wird, aber auch die Lebenshaltungskosten deutlich höher liegen als in Deutschland. Daher muss zunächst der zwischen der Bunderepublik Deutschland und der Schweiz bestehende Kaufkraftunterschied ermittelt werden. Zu Grunde gelegt wird den vom statistischen Amt der europäischen Union ermittelten vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern. Danach lag beispielsweise das Preisniveau in der Schweiz bei ca. 158 % und in der Bundesrepublik Deutschland bei 101 % über den für die europäische Union ermittelten Mittelwert. Danach ergibt sich eine Reduktion des in der Schweiz erzielten Einkommens um ca. 33 %. Dies führt zu erheblichen Unterschieden, was den geschuldeten Betrag sowohl beim Kindesunterhalt wie auch beim Ehegattenunterhalt anbelangt. Die unterschiedlichen Kaufkraftwerte sind selbstverständlich für alle EU-Staaten ermittelbar. Selbstverständlich gelten auch bei nicht-EU Staaten erhebliche Unterschiede, über Sie sich beraten lassen sollten.

Fachanwalt für Familienrecht