Schonvermögen beim Elternunterhalt

Wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen, reichen die eigenen Renteneinkünfte oft nicht aus, um die Kosten zu tragen. In diesem Fall werden die Kinder in Anspruch genommen. Im Rahmen der Verpflichtung, Elternunterhalt zu zahlen, stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit auch das eigene Vermögen angegriffen werden muss, um den Unterhalt bestreiten zu können. Grundsätzlich gilt: Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes nicht aus, um den Bedarf des Elternteils zu decken, so muss auch der Vermögensstamm verwertet werden. Anerkannt ist allerdings, das ein unterhaltsverpflichtetes Kind den Teil des Vermögens, welcher der eigenen Altersabsicherung dient, nicht verwerten muss. Doch wie hoch ist dieses sogenannte Altersvorsorgeschonvermögen? Während früher das Schonvermögen oft mit pauschalen, nicht besonders hohen Beträgen festgesetzt wurde, hat der BGH am 30.08.2006 (FamRZ 2006, S. 1511) entschieden, dass das Schonvermögen stets individuell zu bestimmen ist. Das Schonvermögen bemisst sich nach dieser Entscheidung nach den Bruttoeinkünften und der Anzahl der Jahre, welche das unterhaltspflichtige Kind gearbeitet hat. Es wird dabei die Rückstellung berechnet, die das Kind von seinem Einkommen zur Altersabsicherung verwenden darf, und dieser Betrag über den Zeitraum verzinst, in dem das Kind berufstätig war. Das so errechnete Schonvermögen kann erheblich sein und führt oftmals dazu, dass eine Unterhaltspflicht entfällt.

Autor: Laura Dr. Dreissigacker
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
04.07.2016