Rechtsgebiet:Familienrecht
Autor:Windisch
Datum:2016/02

Kindesunterhalt trotz abgeschlossener Ausbildung des Kindes

Hat das Kind eine Erstausbildung abgeschlossen ist es den Eltern nur ausnahmsweise zumutbar noch Unterhalt für eine Zweitausbildung zu bezahlen. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn Sie nicht mehr damit rechnen müssen, dass nach Abschluss der Lehre weitere Unterhaltsverpflichtungen in Betracht kommen und daher anderweitig finanziell disponiert haben. Bejaht worden ist eine fortbestehende Unterhaltspflicht ausnahmsweise in Sonderfällen, wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder das Kind von den Eltern in ein Beruf gedrängt wurde, für den es nicht hinreichend begabt ist oder wenn das Kind im Laufe seiner ersten, von den Eltern finanzierten Ausbildung erkennt, dass es damit unterfordert ist (FK2/2016 Seite 28 ff.).

Rechtsanwalt Sebastian Windisch

Fachanwalt für Familienrecht,

Sozius der Kanzlei Vollmer, Bock, Windisch, Renz, Göbel