Rechtsgebiet:Familienrecht
Autor:Dr. Dreissigacker
Datum:2017/01

 

Kosten für eine private Kinderfrau stellen keinen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf dar

Bei der Frage, welche Kosten des Kindes neben dem Kindesunterhalt von beiden Elternteilen anteilig zu übernehmen sind, kommt es regelmäßig zu Streit zwischen Eltern. Am sogenannten „Mehrbedarf“, also dem Bedarf des Kindes, der nicht von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle gedeckt ist, haben sich unter bestimmten Voraussetzungen beide Elternteile zu beteiligen. 

Wie das OLG Düsseldorf nun entscheiden hat, handelt es sich bei den Kosten einer privaten Kinderfrau nicht um Mehrbedarf im unterhaltsrechtlichen Sinne. Begründet wird dies damit, dass eine Kinderfrau in der Regel nicht zu pädagogischen Zwecken beschäftigt wird, sondern um die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zu ermöglichen. Das gleiche gilt im Übrigen auch für die Kosten der nachmittäglichen Hornbetreuung. Der betreuende Elternteil muss diese Kosten daher selbst übernehmen, kann sie aber im Rahmen der Berechnung des eigenen Unterhaltsanspruches von seinem Einkommen in Abzug bringen.

Anders hat der BGH diese Frage für Kosten des Kindergartens entschieden: Da mit dem Besuch des Kindergartens auch pädagogische Zwecke verfolgt werden, handelt es sich hierbei – mit Ausnahme der Verpflegungskosten – um Mehrbedarf, der von beiden Elternteilen anteilig zu tragen ist.

gez.
Dr. Laura Dreissigacker
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht