Rechtsgebiet:Familienrecht
Autor:Windisch
Datum:2016/12

 

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017

 
Die Düsseldorfer Tabelle, mit der die Höhe des Kindesunterhaltes festgelegt wird, ändert sich zum 01.01.2017. Insbesondere der Mindestunterhalt der Kinder, also das was als Minimum auf jeden Fall monatlich zu zahlen ist, erhöht sich. In der 1. Altersstufe (0-5) beträgt der Mindestunterhalt nun 342,00 €. In der 2. Altersstufe (6-11) 393,00 € und in der 3. Altersstufe (12-17) 460,00 €.
 
Weiterhin wird das Kindergeld leicht erhöht, nämlich für das erste und zweite Kind auf 192,00 €; für das dritte Kind 198,00 € und beim vierten und jedem weiteren Kind 223,00 €.
 
Zu beachten ist bei den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Beträgen, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil immer die Hälfte des Kindergeldes, also 96,00 € von den Tabellenbeträgen abziehen kann, da das Kindergeld beiden Elternteilen zusteht.
 
Die Selbstbehalte werden sich aber nicht ändern. Diese betrage nach wie vor
 
–       für Berufstätige unterhaltspflichtige Elternteile 1.080,00 €
–       für Arbeitslose unterhaltspflichte Elternteile 880,00 €
–       gegenüber volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind mindestens 1.300,00 €
 
Insgesamt lässt sich als Fazit feststellen, dass sich die Beträge in der Düsseldorfer Tabelle kaum verändert haben. Für 2018 ist eine weitere Änderung in Planung.
 
  
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht