Neues Gesetz zum Kindesunterhalt
Bislang existiert zum Kindesunterhalt folgende (bekannte) Rechtslage:
- Wenn der eine Elternteil mehr als 50 % das Kind betreut ist der nicht betreuende Elternteil verpflichtet Kindesunterhalt in voller Höhe nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.
- Betreuen beide Eltern das Kind im Verhältnis 50:50 (sogenanntes Wechselmodell) sind beide Elternteile verpflichtet Kindesunterhalt zu zahlen, anteilig nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen.
- Sofern aber ein Elternteil das Kind unter 50 % betreut, jedoch über das „übliche Maß“ Umgang mit dem Kind hat (also nicht nur jedes zweite Wochenende beispielsweise) wirkte sich dies unterhaltsrechtlich nicht günstig für diesen Elternteil aus: Er war dennoch verpflichtet den vollen Kindesunterhalt zu zahlen. Einige Gerichte nahmen bei dieser Art der „Mehrbetreuung“ des Kindes lediglich eine Herabstufung einer Gruppe nach der Düsseldorfer Tabelle vor.
Neu ist jetzt:
Nach einem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vom 25.08.2023 soll nun folgende Rechtslage umgesetzt werden:
Betreut ein Elternteil das Kind zwischen 30 % und 49 % (ab 50 % greift das Wechselmodell) ist dieser Elternteil nicht mehr komplett barzahlungspflichtig. Vielmehr wird der Kindesunterhalt nun nach einem neuen Schlüssel vergleichbar in etwa dem Wechselmodell errechnet. Dieses sogenannte „asymmetrische“ Wechselmodell führt damit zu einer erheblichen Entlastung des Elternteils, der zwischen 30 % und 49 % betreut.
Für die Ermittlung, ob ein Elternteil in diesem Bereich das Kind betreut sollen künftig die Anzahl der Übernachtungen maßgebend sein. Dies wird die Folge haben, dass künftig in gerichtlichen Verfahren um jede Übernachtung gestritten werden wird.
Fachanwalt für Familienrecht