Häusliche Gewalt

Bei häuslicher Gewalt sollte die Polizei verständigt werden. Die Polizei erscheint in aller Regel sofort und verweist den Ehegatten, der die Gewalt verübt hat sofort aus der Wohnung. Sodann darf der Ehegatte für eine kurze Frist die Wohnung nicht mehr betreten. Es ist aber möglich, dass über einen gerichtlichen Antrag (sogenanntes Gewaltschutzverfahren) diese Frist auf ein halbes Jahr verlängert wird. Ereignen sich dann weitere Vorfälle, kann die Frist auch noch einmal verlängert werden. Weiterhin ist parallel dazu es auch möglich, dass sich ein Ehegatte die eheliche Wohnung/Haus zur alleinigen Nutzung zuweisen lässt. Diese Anträge sind – da Eile geboten ist – in einem Eilverfahren zu stellen (sogenanntes Einstweiliges Anordnungsverfahren).

 

Rechtsanwalt Sebastian Windisch

Fachanwalt für Familienrecht

Kanzlei VBWR