Rechtsgebiet: | Familienrecht |
Autor: | Windisch |
Datum: | 2020/03 |
Corona und Umgangsrecht
Grundsätzlich ist zu sagen, dass trotz der verhängten Ausgangsbeschränkungen Umgangskontakte selbstverständlich weiter stattfinden dürfen.
Lediglich bei einer festgestellten Infektion eines Elternteils können Umgangskontakte ausgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn eine verbindliche gerichtliche Regelung vorliegt, die für den Fall der Umgangsvereitelung die Verhängung eines Zwangsgeldes vorsieht. Der Elternteil, der Umgangskontakte aussetzt, weil er Sozialkontakte/Ansteckung vermeiden möchte, ist dieses Verhalten nicht vorwerfbar, so dass ein Antrag auf Verhängung von Zwangsgeld zurückgewiesen werden würde.
Anders sieht dies in Fällen aus, in denen ein Elternteil lediglich den Verdacht hat, der andere Elternteil könne mit Corona infiziert sein. Sofern der erkrankte Elternteil versichert, dass eine Corona-Infektion nicht vorliegt ist Umgang weiterhin zu gewähren. Einen Anspruch darauf, den erkrankten Elternteil zu einem Test zu zwingen, gibt es nicht. Daher muss auch bei Krankheits-/Erkältungssymptomen der Umgang stattfinden, wie dies auch bei normalen Erkältungsinfekten der Fall ist.
Wohnen getrennte/geschiedene Elternteile weit voneinander weg, so dass das Kind alleine mit dem Flugzeug oder mit dem Zug zum anderen Elternteil reist, stellt sich die Frage, ob diese Fahrten derzeit dem Kind zuzumuten sind.
Meiner Einschätzung nach muss das Kind derartige Reisen in öffentlichen Verkehrsmitteln gegenwärtig auf Grund der aktuellen Empfehlungen der Virologen nicht antreten. Zwar stellt das Umgangsrecht auch gerade ein Recht des Kindes dar, jedoch muss bei Abwägung der Interessen des umgangsberechtigten Elternteils und des Kindes die Gesundheit des Kindes Vorrang haben. Die Aussetzung des Umgangs dient der Verhinderung von Sozialkontakten und damit wird präventiv einer Ansteckung vorgebeugt.
Ein Umgang ist auf jeden Fall auszusetzen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil die aktuellen Maßnahmen zur Vermeidung von Sozialkontakten ignoriert und beispielsweise Abstandsregeln nicht einhält. Er gefährdet damit das Kind, so dass der Umgang auszusetzen ist, ohne dass dies Sanktionen für den Elternteil mit sich brächte, der den Umgang ausschließt.
Sofern der umgangsberechtigte Elternteil sich nachweisbar nicht an die derzeit beschlossenen Maßnahmen zur Vermeidung von Sozialkontakten hält, besteht auch für ihn kein Anspruch, dass der Umgang nachgeholt wird.
Fachanwalt für Familienrecht