Rechtsgebiet: | Familienrecht |
Autor: | Windisch |
Datum: | 2016/09 |
Gemeinsames Sorgerecht bei nicht verheiratetem Kindesvater
Bei nicht verheirateten Eltern war jahrelang die alleinige elterliche Sorge durch die Kindesmutter geregelt. Mit der seit dem 19.05.2013 geltenden Neufassung des Gesetzes (§1626a BGB) hat der Gesetzgeber die Rechte nicht ehelicher Väter gestärkt und ist davon ausgegangen, dass die gemeinsame Verantwortungsübernahme und damit das gemeinsame Sorgerecht durch beide Elternteile grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt. Daraus wurde vielfach die Auffassung abgeleitet, diese Neuregelung bedeute die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall. Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass eine solche Priorität nicht besteht. Unabhängig davon, ob ein Kind ehelich oder nicht ehelich geboren wird, beurteilt sich die Frage der gemeinsamen oder alleinigen Sorge stets allein am Kindeswohl. Der BGH stellt klar, dass Voraussetzung für eine gemeinsame elterliche Sorge – wie bei verheirateten Eltern auch – stets ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen sowie einer insgesamt tragfähigen sozialen Beziehung voraussetzt. Wenn eine nachhaltige Störung der Kommunikationsebene bei den Eltern gegeben ist und die Gefahr besteht, dass Entscheidungsfindungen unmöglich werden durch die das Kind in seinem Wohl und in seiner Entwicklung belastet wird, steht dies der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen. Dabei muss eine Belastung des Kindes nicht bereits tatsächlich bestehen, sondern es genügt die Befürchtung einer solchen für die Zukunft (BGH, Beschluss vom 15.06.2016, FamRB, 9/2016, Seite 344).
gez. Windisch
Rechtsanwalt und Fachanwalt