Mitwirkungspflicht von Eltern bei Gutachten in Umgangs- und Sorgeverfahren

Sehr häufig werden in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren Sachverständigengutachten eingeholt, bspw. zur Feststellung von Erziehungskompetenzen, der Eltern-Kind-Beziehung oder allgemein, ob die Eltern kindeswohlgefährdend, -belastend oder -fördernd wirken.

Die Gerichte vertreten die Auffassung, dass die Beteiligten in den oben genannten Verfahren nicht gezwungen werden können, einen Sachverständigen aufzusuchen und sich untersuchen zu lassen. Wenn ein Gericht daher – unter Verstoß gegen diesen Grundsatz – einen Beweisbeschluss erlässt, der die Aktive Mitwirkung eines Beteiligten beinhaltet, ist der Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Zu beachten ist allerdings, dass die verweigerte Mitwirkung eines Elternteils die gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten begrenzt, da Ermittlungsansätze fehlen. Daher kann sich die Unaufklärbarkeit entscheidungserheblicher Tatsachen zu Lasten des Elternteils auswirken, der eine bestimmte Rechtsfolge erstrebt, wie z.B. die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein. Er bleibt dann letztlich faktisch beweisbelastet, da das Gericht den Sachverhalt ohne seine Mitwirkung nicht aufklären kann und verliert den Prozess.

Oktober 2022

Sebastian Windisch

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Familienrecht in Mainz und Wiesbaden