Umgangsrecht Großeltern
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haben auch die Großeltern ein Umgangsrecht mit dem Enkel. Bei der Ausgestaltung dieses Umgangsrechts (Häufigkeit, etc.) hängt es selbstverständlich davon ab, welche Bindung die Enkel zu den Großeltern haben und wie häufig Kontakte zwischen Großeltern und Enkeln in der Vergangenheit stattfanden. Jedoch müssen nach gerichtlicher Praxis die Umgangskontakte der Großeltern immer hinter den Umgangskontakten des Elternteils zurückstehen, dem insoweit Priorität eingeräumt wird. Auch hier ist die jeweilige individuelle Familienkonstellation maßgeblich.
Rechtsanwalt Sebastian Windisch
Fachanwalt für Familienrecht
Kanzlei VBWR