Rechtsgebiet:Familienrecht
Autor:Windisch
Datum:2016/09

Zustimmung zu Urlaubsreisen

Grundsätzlich unterfällt die Entscheidung, mit einem Kind eine Urlaubsreise anzutreten in die Alleinentscheidungsbefugnis desjenigen Elternteils, der das Kind in Obhut hat. Man spricht insoweit von Entscheidungen die das „tägliche Leben“ betreffen. Beispielsweise sind Reisen in Europa im Regelfall von der Alleinentscheidungsbefugnis des Elternteils gedeckt, bei dem das Kind lebt.

Besondere Umstände können aber auch die Zustimmung des anderen Elternteils verlangen:

Das OLG Frankfurt hat am 21.07.2016 entschieden, dass bei Urlaubsreisen in die Türkei nicht die Befugnis besteht, dass ein Elternteil dies alleine entscheidet, sondern immer die Zustimmung des anderen Elternteils vorliegen muss. Zur Begründung wird angeführt, dass einer Urlaubsreise in die Türkei unter den derzeitigen politischen Umständen beide Elternteile zustimmen müssen, da die Türkei in letzter Zeit mehrfach Ziel terroristischer Anschläge gewesen sei. Das schließe eine Reise dorthin zwar nicht aus, die Entscheidung müsse aber von beiden Eltern getragen werden.

Dies hat zur Folge, dass der Elternteil, der mit dem Kind verreisen möchte, einen Antrag nach § 1628 BGB stellen muss (OLG Frankfurt, FamRB, 9/2016, Seite 344).

gez. Windisch

Rechtsanwalt und Fachanwalt