Umgangsausschluss eines Elternteils mit dem Kind

Grundsätzlich folgt das Recht der Eltern auf Umgang aus Artikel 6 Grundgesetz (GG). Das ist ein sogenanntes Elterngrundrecht. Es ist damit ein sehr starkes Recht der Eltern, welches nicht ohne weiteres beschränkt oder gar ausgeschlossen werden kann.

Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen darf einem Elternteil sein Umgangsrecht beschnitten werden (§ 1684 Abs. 4 BGB). Hierzu ist erforderlich, dass der Umgang eines Elternteils mit dem Kind eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Entscheidend hierfür ist u.a. das Alter des Kindes, wie häufig Umgangskontakte stattfanden und was konkret vorgefallen ist.

Die Kanzlei VBWR mit ihren Scheidungsanwälten in Mainz/Wiesbaden wird Sie hierzu gerne beraten.


Oktober 2022