Fehlender Mobilfunkempfang ist kein Mangel der Mietwohnung

(AG Frankfurt, Urteil vom 15.08.2022, Az 33 C 1355/21)

In dem vom Amtsgericht Frankfurt am Main zu entscheidenden Mietrechtstreit ging es unter anderem um die Möglichkeit der Minderung des Mietzinses wegen der fehlenden Empfangsmöglichkeit für Mobilfunkgeräte.

Schon bei Abschluss des Mietvertrages besprachen Vermieter und Mieter das Problem mit einem recht schlechten Mobilfunkempfang im Gebäude sowie die Möglichkeit der Anbringung einer verstärkenden Antenne. Im Mietvertrag wurde dann lediglich aufgenommen, dass der Vermieter binnen Frist für ein funktionierendes WLAN zu sorgen habe. Tatsächlich blieb jedoch der Empfang von Internet und Fernkommunikation in der Folgezeit weiter gestört.

Das Amtsgericht Frankfurt entschied, die Möglichkeit, in einer Wohnung Mobilfunk zu empfangen, gehöre bereits nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Die Erreichbarkeit im Rahmen eines bestimmten Mobilfunknetzes kann allgemein nicht an jedem Wohnort erwartet werden. Ohne besondere Vereinbarung kann ein Mieter nicht davon ausgehen, dass in der Wohnung ungestörter Mobilfunkempfang möglich ist. Zudem sei schon vor Vertragsabschluss auf die unzureichende Möglichkeit des Mobilfunkempfanges ohne Zusatzantenne hingewiesen worden. Das Anbringen einer Zusatzantenne wäre jedoch nicht zugesichert gewesen, da dies nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem WLAN steht.

Im Ergebnis kam das Gericht zu der Erkenntnis, ein zur Minderung berechtigender Mangel läge nicht vor.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt