Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung ist kein Dienstunfall

Das Verwaltungsgericht Mainz hatte sich – in einer beamtenrechtlichen Rechtsstreitigkeit – mit der Frage zu beschäftigen, wie sich eine Corona-Schutzimpfung auf die Eingruppierung als Dienstunfall auswirkt.

Eine an einer Grundschule tätigen Lehrkraft, die in die damals geltende Priorisierungsgruppe II eingruppiert war, ließ sich im Frühjahr 2021 im Impfzentrum gegen Covid-19 impfen.

Kurze Zeit nach der Impfung traten diverse körperliche Beschwerden und Einschränkungen auf. Sie beantragte daher Ende des Jahres 2021 die Anerkennung eines Impfschadens als Dienstunfall. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass es der Impfung an einem dienstlichen Zusammenhang fehle. Hiergegen wandte sich die Lehrerin im Rahmen eines Widerspruchs. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, woraufhin die Lehrerin vor das Verwaltungsgericht Mainz zog.

Dieses entschied nun, dass die Impfung kein Dienstunfall darstellt, da es an dem notwendigen engen Zusammenhang zwischen der Impfung mit dem Dienst der Klägerin in der Schule fehle. Das die Impfung durchführende Impfzentrum stehe weder organisatorisch noch materiell in der Verantwortung des Dienstherrn der Klägerin. Zwar sei die Klägerin während ihrer Dienstzeit geimpft und dabei im Besitz einer Bescheinigung gewesen, um ihre Zugehörigkeit zur Priorisierungsgruppe II nachweisen zu können.

Aus diesem Grund allein sei die Impfung jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Dienstherrn erfolgt. Denn die Bescheinigung über die Priorisierung stelle keine Anordnung zur Impfung dar. Sie belegen lediglich, dass auch Grundschullehrer wegen ihrer Tätigkeit in der Schule zu den Personen zählen, die mit hoher Priorität Anspruch auf die Schutzimpfung gehabt haben.

Das Verwaltungsgericht hat auch ein dienstliches Interesse an einer schnellstmöglichen Impfung in die Abwägung mit eingestellt und hiergegen das private Interesse der Klägerin an einem Impfschutz abgewogen. Letzten Endes kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das private Interesse der Klägerin an einem mpfschutz überwog, da die Mehrheit der Bevölkerung eben dieser Meinung gewesen sei. Auch die Motivation der Klägerin, sich in beruflicher Vorbildfunktion und zur besseren Bewältigung des Schulbetriebes in der Corona-Pandemie impfen zu lassen, könne den formellen und materiellen Dienstbezug für einen haftungsbegründenden Dienstunfall nicht herstellen.

Im Ergebnis kam es daher nicht darauf an, ob zwischen der Impfung als Unfallereignis und der Erkrankung der Klägerin auch der erforderliche Kausalzusammenhang gegeben sei.

Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerin hiergegen in die Rechtsmittelinstanz geht.

Hüwel

Rechtsanwalt und Fachanwalt