Überwachungskamera

(Nach LG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2023, Az. 13 S 32/23)

Es gibt erstaunlich viele Entscheidungen zu Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüchen hinsichtlich Überwachungskameras. Sobald von dritten Personen das allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt wird, entscheidet die Rechtsprechung regelmäßig es bestünde ein Anspruch auf Beseitigung der Kamera und künftiges Unterlassen. Dies gelte selbst dann, wenn Bereiche aufgenommen werden, auf denen nur gegebenenfalls eine Person zu sehen ist, etwa auf dem Weg zum Parkplatz oder einem Lagerraum. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht geht regelmäßig in den gerichtlichen Entscheidungen soweit, dass es im Rahmen einer Interessenabwägung überwiegt, selbst wenn Bereiche aufgenommen werden, welche ein gesteigertes Potential für den Eintritt von Straftaten haben (zB. Diebstahl). Sogar reine Kameraattrappen fallen häufig dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht „zum Opfer“. Schon die Attrappe würde einen gewissen Überwachungsdruck aufbauen, wenn gleich durch sie gar keine (datenschutzrechtlich relevanten) Aufnahmen gefertigt werden.

In einem Urteil des LG Saarbrücken (vom 13.10.2023; Az. 13 S 32/23), begehrte der Kläger die Beseitigung unter Unterlassung von (angeblichen) Videoaufzeichnungen durch mehrere Kameras von einem Nachbargrundstück. Der Kläger selbst war lediglich Mieter der im Erdgeschoss befindlichen Wohnung des teilweise auf den Kameras zu sehenden Grundstücks.

Die eigentliche Eigentümerin und Vermieterin der betroffenen Immobilie war indes mit etwaigen Bildaufzeichnungen von Teilen ihres Grundstücks im Interesse eines Diebstahlschutzes einverstanden. Der klagende Mieter nutzte die Gartenfläche, ohne dass diese ihm zur (Mit-)Benutzung durch die Vermieterin gewährt wurde.

Der klagende Mieter trug vor, die Kameras seien vom Nachbargrundstück aus so ausgerichtet, dass eine Bildaufzeichnung von weiten Teilen des Grundstücks sowie des Hauseingangs möglich wäre.

Der beklagte Nachbar hingegen behauptete, die Kameras erfassten nur das eigene Grundstück und nicht den öffentlichen Raum und ebenso wenig das Nachbargrundstück.

Im Rahmen der Beweisaufnahme kam das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass die Kameras tatsächlich relevante Teile des benachbarten Grundstücks erfassen würden. Es bestehe auch keine Befürchtung, dass dies möglich wäre. Die Überwachung des eigenen privaten Bereichs mit Überwachungskameras sei zulässig. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht nicht.

Geringfügige Teile des benachbarten Gartens, welche die Kamera erfassen würden, seien geschwärzt, wie die Beweisaufnahme gezeigt hätte. Das Schwärzen bzw. Verpixeln dieses Bereiches würde für sich zwar nicht ausreichen, um einen möglichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auszuschließen, da diese bildtechnische Veränderung jederzeit rückgängig gemacht werden könnte, doch waren die erfassten Teile des benachbarten Grundstücks nicht vom Mietverhältnis erfasst. Schlussendlich hätte der klagende Mieter kein Recht gehabt diese Bereiche zu betreten. Mithin sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht betroffen.

Zudem sei die Annahme eines „Überwachungsdrucks“ (wie bei Kameraattrappen) nicht anzunehmen. Die Annahme einer solcher Befürchtung sei nur gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint. Dies wäre nicht der Fall, zumal im Rahmen der Beweisaufnahme feststand, die Kameras konnten nicht mit einer Fernbedienung geschwenkt, sondern mussten manuell versetzt werden.

Die Entscheidung des LG Saarbrücken zeigt, dass jedenfalls Überwachungskameras mit eindeutigem Blickwinkel ausschließlich auf das eigene Grundstück zulässig sind. Besonders erscheint die Argumentation, dass die Aufnahme von benachbarten Grundstücksteilen, welche laut Mietvertrag nicht zur (Mit-)Benutzung des Mieters gedacht sind, zulässig ist, wenn der eigentliche Eigentümer zustimmt. Es gibt sicherlich Gerichte, welche dies anders werten würden, zumal jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass auch einmal ein solcher Grundstücksteil (etwa zum Zurückholen eines verschossenen Balls) betreten wird.

Möglicherweise hat bei dieser Entscheidung nicht unerheblich mit hineingespielt, dass wohl nachweislich der klagende Mieter zuvor mehrfach an der Grundstücksgrenze die Ehefrau des Nachbarn belästigt hatte.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt