Kein Anspruch auf Balkonkraftwerk

(nach AG Konstanz, Urteil vom 09.02.2023 zum Az 4 C 425/22)

In Zeiten immer zunehmender Kostensteigerungen für Energie wird die Anschaffung eines sogenannten „Balkonkraftwerks“ (kleine Photovoltaikanlage) für viele interessant und stark beworben.

Wohnungseigentümer, wie auch Mieter, können jedoch nicht ohne Weiteres ein solches Balkonkraftwerk aufstellen. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung.

Für Wohnungseigentümer ist ein Balkonkraftwerk keine privilegierte bauliche Veränderung, wie etwa in § 20 WEG Wall-Boxen für Elektrofahrzeuge normiert wurden.

Da mit einer kleiner Photovoltaikanlage auf dem Balkon in der Regel bauliche Veränderungen einhergehen, bedarf es regelmäßig der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Konstanz besteht für den Einzelwohnungseigentümer kein Anspruch auf diese Zustimmung.

Für Mieter gibt es ein ähnliches Problem. Auch diese bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Nur, wenn durch die Schaffung eines Balkonkraftwerks keine wesentlichen Beeinträchtigungen für das Mietobjekt gegeben sind, besteht nach Auffassung einiger Gerichte ein Anspruch auf Zustimmung hierfür durch den Vermieter.

Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich noch in der „Entwicklungsphase“. Sicherlich wird die Rechtsprechung mit der letztlich „geförderten Realität“ mitgehen müssen.

Im Einzelfall sollten Interessierte sich vorab bei einem entsprechenden Fachanwalt informieren, wobei die konkrete Art und Weise der Errichtung des geplanten Balkonkraftwerks sowie die Rechtsprechung im maßgeblichen Gerichtsbezirk entscheidende Relevanz haben.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt