Kündigung wegen Strafanzeige gegen Vermieter

(AG Schweinfurt, Urteil vom 29.01.2024, Az 3 C 1081/23)

Kürzlich berichteten wir im Rahmen unserer Rechtstipps über die Kündigungsmöglichkeit eines Wohnraummietverhältnisses im Falle von massiven Beleidigungen durch den Mieter. Ähnliche Fragestellungen bieten sich im Zusammenhang von Strafanzeigen durch den Mieter gegenüber dem Vermieter.

Häufig rechtfertigt eine solche Strafanzeige die (fristlose) Kündigung des Wohnraummietverhältnisses. Dies ist jedoch nicht immer so. Wie stets in solchen Fällen kommt es auf die Einzelfallbetrachtung an und sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen.

Meist ist anzunehmen, dass das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter bei einem solchen Verhalten zerrüttet ist und somit eine Kündigungsmöglichkeit besteht. In einem aktuellen Urteil des AG Schweinfurt (29.01.2024, Az 3 C 1081/23) wurde dies aus mehreren Gründen anders gesehen.

Maßgeblich dafür, dass das Gericht die Kündigung (weder fristlos, noch fristgemäß) als wirksam ansah, war die Tatsache eines tatsächlich bestehenden Anfangsverdachts einer Straftat, welche der Strafanzeige zu Grunde lag. Außerdem hatte der Vermieter nach Bekanntwerden der Strafanzeige erst über 10 Monate später die Kündigung wegen Zerrüttung des wechselseitigen Vertrauensverhältnisses ausgesprochen. Letzteres, so das AG Schweinfurt, spräche jedoch gegen eine tatsächliche Zerrüttung. Wer so viel Zeit verstreichen lasse -und in diesem Fall gab es sogar noch eine Aussprache (Täter-Opfer-Ausgleich) zwischen den Parteien- könne sich nicht ohne nähere Darlegung der Tatsachen für eine Kündigung auf die Zerrüttetheit des Verhältnisses berufen.

Das Gericht sah zudem keine leichtfertige oder gar Anzeige wider besseren Wissens als gegeben, weshalb letztlich auch nicht von schuldhaften Verstößen gegen zumindest mietvertragliche Nebenpflichten gesprochen werden konnte.

Im Ergebnis scheiterte die Vermieterseite im Räumungsprozess.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt