Schwarzgeldabrede beim Werkvertrag

(OLG Hamm, Entscheidung vom 06.03.2024, Az. 12 U 127/22)

Gerade bei Werkverträgen hört man immer wieder davon, dass die Vertragsparteien sich auf Leistungen „ohne Rechnung“ verständigen, also eine sogenannte Schwarzgeldabrede treffen. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) versucht dies zu verhindern. Ein Verstoß gegen das SchwarzArbG hat neben steuerrechtlichen Konsequenzen zugleich zur Folge, dass der Vertrag als nichtig angesehen wird. Der Werkunternehmer hat folglich keinen Anspruch auf Vergütung. Der Auftraggeber hingegen keine Rechte aus dem Vertrag auf Erfüllung bzw. Gewährleistung. Alleine hierzu könnte man schon weitreichend über die rechtlichen Konsequenzen berichten.

Wer aber denkt, dass sich bei Einigkeit der Parteien im Falle eines gerichtlichen Rechtsstreits gerade nicht von der Schwarzgeldabrede zu berichten, normal nach der Gesetzeslage für einen Werkvertrag ein Rechtsstreit zu entscheiden wäre, liegt fehl.

Das OLG Hamm entschied, dass die Nichtigkeit des Werkvertrages gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom Gericht zu berücksichtigen ist, wenn das Gericht auf Grund von Indizien zu der Überzeugung kommt, dass es eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ gab.

Im vom OLG Hamm in zweiter Instanz zu entscheidenden Fall forderte der Werkunternehmer Vergütung und der Besteller schon geleistete Vergütung widerklagend zurück. Beide geltend gemachten Ansprüche wurden zurückgewiesen. Auch der Auftraggeber erhielt das von ihm bereits geleistete Geld nicht, da er im Sinne von § 817 S. 2 BGB wissentlich ohne wirksamen Vertrag leistete.

Andere Gerichte hatten schon in älteren Entscheidungen ausgeführt, dass bei einem unstreitigen Vortrag zwischen den Parteien, nämlich sie hätten keine Schwarzgeldabrede getroffen, ein Zivilgericht daran gebunden sei. Die Rechtsprechung des OLG Hamm geht nunmehr in eine andere Richtung.

Fazit: Eine Schwarzgeldabrede ist aus vielerlei Gründen nicht ratsam.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt