Sorgerecht – Voraussetzungen gemeinsamer elterlicher Sorge

Die elterliche Sorge kann von Eltern gemeinsam ausgeübt werden unter der Voraussetzung, dass dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das bedeutet, dass zwischen den Elternteilen eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung und Kommunikation/Kooperation bestehen muss. Damit stehen folgende Gründe einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen:

  • ein nachhaltiger und schwerer Konflikt
  • das Fehlen jeder Kooperation und Kommunikation
  • die Herabwürdigung eines Elternteils.

Beruhen jedoch vorhandene schwerwiegende und nachhaltige Kommunikationsstörungen der Eltern auf einer grundlosen einseitigen Verweigerungshaltung eines Elternteils wird dem kommunikations- und kooperationswilligen Elternteil das Sorgerecht nicht entzogen. Damit soll verhindert werden, dass ein Elternteil – wie in der Praxis häufig üblich – durch das Provozieren von Konflikten die Aufhebung der elterlichen Sorge erreicht.

Sebastian Windisch

Fachanwalt für Familienrecht