Teilkündigung eines Bauträgervertrags nach altem Recht
(OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2023, Az 12 U 118/22)
Bei Bauträgerverträgen, die vor der Gesetzesreform am 01.01.2018 abgeschlossen wurden, ist die Möglichkeit gegeben diese teilweise zu kündigen, wenn der Bauträger nach Ablauf einer angemessen gesetzten Frist das Bauwerk nicht fertigstellt bzw. erhebliche Mängel nicht beseitigt. Der Erwerber, so das OLG Brandenburg, könne dann nach der Teilkündigung seinen Schadenersatz mit der restlichen Vergütung verrechnen und, soweit er darüber hinaus nichts mehr schuldet, den Vollzug des Eigentumswechsels (Eintragung im Grundbuch) beanspruchen.
Seit Einführung des § 650u Abs. 2 BGB ist für nach dem 01.01.2018 abgeschlossene Bauträgerverträge eine teilweise Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ausgeschlossen. Nach Auffassung des Gesetzgebers sei der Vertrag und die sich daraus ergebende Rechte und Pflichten einheitlich zu betrachten. Eine teilweise Auflösung des Bauträgervertrags ist somit nicht mehr möglich und allenfalls eine Gesamtabwicklung kommt noch in Betracht.
Allerdings ist eine Gesamtabwicklung des Bauträgervertrags, etwa nach Rücktritt, mit einem nicht unerheblichen Risiko und Aufwand für den Erwerber verbunden.
Im Einzelfall muss daher wohl überlegt sein, ob der Erwerber diesen Weg einer Gesamtabwicklung gehen sollte.
Rechtsanwalt und Fachanwalt