Versorgungsausgleich bei der Scheidung
Das Einzige, was das Gericht bei einer einvernehmlichen Scheidung regeln muss ist der Versorgungsausgleich.
Versorgungsausgleich bedeutet, dass bei beiden Ehegatten jeweils ermittelt wird, welche Rentenansprüche während der Ehezeit erworben worden sind. Das Gericht überträgt dann jeweils die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche auf den anderen Ehegatten und umgekehrt. Der Grund, dass das Gericht den Versorgungsausgleich regeln muss liegt u.a. darin begründet, dass möglichst sichergestellt werden soll, dass im Alter niemand ohne bzw. mit zu geringer Rente dasteht, damit nicht der Staat letztlich den Bedürftigen durch Sozialhilfe auffangen muss.
Wenn das Gericht den Versorgungsausgleich durchführt, holt es Auskünfte sämtlicher Versorgungsträger ein. Vergisst eine Partei ein Versorgungsanrecht gegenüber dem Gericht anzugeben oder vergisst das Gericht ein Anrecht in den Ausgleich einzubeziehen ist es nach heutiger Gesetzeslage nicht mehr möglich, ein vergessenes, verschwiegenes oder einfach übersehenes Anrecht nach Rechtskraft der Ehescheidung zu Gunsten des anderen Ehegatten auszugleichen.
Diese unerträgliche Situation soll nun endlich verändert werden:
Man ist endlich zu dem Ergebnis gelangt, dass auch durch übersehene Anrechte ein eigentlich Ausgleichsberechtigter im Alter als Sozialfall bedürftig werden kann und der Staat ihn daher unterstützen muss. Es liegt daher gegenwärtig ein Referentenentwurf vor, der eine Gesetzesänderung vorsieht, wonach vergessene, verschwiegene oder übersehene Anrechte künftig noch ausgeglichen werden können. Sicher gilt unter Fachleuten, dass diese Gesetzänderung sicher kommen wird, jedoch steht ein genauer Zeitpunkt noch nicht fest, da der Entwurf noch durch Ausschüsse muss und vom Bundestag zu beschließen ist.
Sebastian Windisch,
Fachanwalt für Familienrecht