VOB/B: Mängelrüge per Whatsapp

(nach OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023, Az 15 U 211/21)

Im Unterschied zu einem normalen Bauvertrag nach BGB kann im Falle der wirksamen Einbeziehung der VOB/B (allgemeine Bedingungen für Bauleistungen) eine Verjährungsverlängerung durch Mängelrüge in Schriftform bewirkt werden.

Zunächst ist natürlich stets zu prüfen, ob die VOB/B tatsächlich wirksam in den Bauvertrag einbezogen wurde. Nach Abnahme verjähren grundsätzlich die Gewährleistungsansprüche in diesem Bereich innerhalb von 5 Jahren. Bei Einbeziehung der VOB/B beträgt hingegen die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken lediglich 4 Jahren. Bei anderen Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht sogar nur 2 Jahre.

Grundsätzlich gilt in normalen Bauvertrag nach BGB, dass die Verjährung nur entsprechend der im BGB vorgesehenen Regelungen gehemmt werden kann. Dies kann beispielsweise die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens oder Klageverfahrens sein. Ebenso kann ein Verhandeln über die Gewährleistungsansprüche zu einer Verjährungshemmung führen, nicht jedoch eine außergerichtliche Mängelanzeige.

Anders ist dies gemäß § 13 Abs. 5 VOB/B. Dort ist geregelt, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, alle während der Verjährungsfrist hervorgetretenen Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist „schriftlich“ verlangt.

Bei einem solchen schriftlichen Verlangen beginnt für den so entstandenen Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel eine „neue“ Verjährungsfrist von 2 Jahren. Diese kann jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist der Verjährung für Gewährleistungsrechte eintreten. Auf diesem Wege kann also letztlich eine Verjährungsverlängerung eintreten, wenn beispielsweise der Auftraggeber kurz vor Ablauf der eigentlichen Verjährung eine solche schriftliche Mängelrüge abfasst und damit wiederum eine neue Verjährungsfrist von 2 Jahren auslöst.

In dem vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Rechtstreit hatte der Auftraggeber dem Auftragnehmer per Whatsapp-Nachricht einen Mangel am Dach angezeigt und um Überprüfung gebeten. Der Auftragnehmer antwortete ebenfalls per Whatsapp-Nachricht und schaute sich das Dach darauf hin an, ohne sich jedoch danach noch einmal zu melden.

Im Bauvertrag war die VOB/B vereinbart. Nach Ablauf der vorgesehenen Regelverjährung von 4 Jahren kam es zum Rechtstreit und der Auftragnehmer berief sich auf die Verjährung. Der Auftraggeber seinerseits meinte mit der Whatsapp-Nachricht die zusätzliche Verjährungszeit von 2 Jahren für den Mangelbeseitigungsanspruch ausgelöst zu haben.

Das OLG Frankfurt entschied, dass eine bloße Whatsapp-Nachricht nicht die erforderliche Schriftform im Sinne des § 13 Abs. 5 VOB/B erfülle. Die Whatsapp-Nachricht sei auch keine „telekommunikative Übermittlung“ gemäß § 127 Abs. 2 BGB. Eine solche Erklärung bedürfe nämlich in gleicher Art wie ein Schriftstück der Übermittlung. Es müsse sich unzweideutig ergeben, von wem die Erklärung abgegeben wurde und der Erklärungsempfänger müsse zumindest in der Lage sein unproblematisch die Erklärung als Schriftstück auszudrucken. Diesen Anforderungen entspricht die Übermittlung per Messengerdienst nicht.

Es sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass das OLG Frankfurt im Jahre 2012 selbst eine Mängelrüge per E-Mail als nicht ausreichend im Sinne des Schriftformerfordernisses des § 13 Abs. 5 VOB/B ansah, sofern nicht eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt.

Es ist daher in solchen Fällen stets zu raten, noch in der klassischen Schriftform Mängelanzeigen zu verfassen.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt