Rechtsgebiet:WEG u. Mietrecht
Autor:Göbel
Datum:2020/03

Kein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verband bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch Dritte

(BGH, Urteil vom 13.12.2019, Az.: V ZR 43/19)

Häufig übertragen Wohnungseigentümergemeinschaften verkehrssicherungsrelevante Pflichten auf Dritte. Hierzu zählen beispielsweise Hausmeistertätigkeiten wie das Kehren des Gehwegs oder Räumen des Schnees.
 
Im vom BGH zu entscheidenden Fall schloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband mit einem Dritten einen Vertrag über die regelmäßige Pflege und Sicherung ihrer Bäume. Dieser Verpflichtung kam der Dritte nicht ordnungsgemäß nach. In der Folge kam es zu einem größeren Astbruch. Der Ast beschädigte erheblich das Fahrzeug eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft.
 
Dieser Wohnungseigentümer ging sodann gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband vor. Er sah den Dritten als Erfüllungsgehilfe des Verbands (§ 278 BGB) bezüglich der Verkehrssicherungspflichten an.
 
Die Klage des Wohnungseigentümers wurde in allen Instanzen zurückgewiesen. Der BGH führte sinngemäß aus: Die Erfüllung der auf dem Gemeinschaftseigentum lastenden Verkehrssicherungspflichten gehöre Zweifels ohne zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Im Innenverhältnis des WEG-Verbands gegenüber den Wohnungseigentümern sei der Verband als solches jedoch nicht zuständig. Mithin gäbe es keine Verpflichtung des Verbands gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer. Der beauftragte Dritte ist in der Folge nicht Erfüllungsgehilfe des Verbands. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Verband scheide somit aus.
 
Im Ergebnis kann der einzelne Wohnungseigentümer nur gegen den Dritten vorgehen.
 
Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit außenstehender Dritter im Falle der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegen (unter anderem) den Verband vorzugehen.
 
Dr. Göbel
Rechtsanwalt
Kanzlei Vollmer, Bock, Windisch, Renz
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