Mieten für Rauchmelder sind nicht umlagefähig

(BGH-Urteil vom 11.05.2022, Az VIII ZR 379/20)

Rauchmelder sind in Wohnräumen verpflichtend. Die Anschaffung obliegt dem Vermieter.
Es besteht die Möglichkeit Rauchwarnmelder zu mieten.

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 11.05.2022, dass die Miete für Rauchwarnmelder keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung sind und somit im Rahmen der Nebenkostenabrechnung nicht auf die Mieter umgelegt werden können.

Der BGH vertritt aus Sicht des Fachanwalts zurecht, dass derartige Mietkosten nichts anderes als eine Art der Anschaffungskosten sind. Anschaffungskosten sind jedoch nicht als Betriebskosten zu werten.

Mietern ist zu raten, sofern einzelne Kostenpositionen in den Betriebskostenabrechnungen fragwürdig erscheinen, zunächst in den anerkannten Betriebskostenkatalog des § 2 der Betriebskostenverordnung zu sehen. Sollte sich eine Betriebskostenposition noch immer als fraglich erweisen, ist eine anwaltliche Überprüfung ratsam.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt Wohnungseigentumsrecht