Rechtsgebiet:WEG u. Mietrecht
Autor:Vollmer
Datum:2017/11

Mieter verstirbt aber kein Erbe: Wie funktionieren Kündigung und Räumung?

 

Durch die große Zahl der inzwischen alleine lebenden Menschen kann es bedauerlicherweise auch geschehen, dass ein Mieter einer Wohnung verstirbt ohne des Erben existieren oder bekannt werden.

Ein solcher Sachverhalt lag einer Entscheidung des Kammergerichts zu Grunde (Beschluss vom 02.08.2017, Az: 19 W 1 02/17).

Der Mieter starb und die im Ausland lebenden Töchter schlugen die Erbschaft aus. Weitere Erben waren nicht bekannt. Da die Wohnung nicht an den Vermieter zurückgegeben wurde beantragte dieser beim zuständigen Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Kündigung und Räumung sowie Abwicklung des Mietverhältnisses.

Das Amtsgericht Nachlassgericht wollte allerdings nur einen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis Kündigung des Mietverhältnisses bestellen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis diesem gegenüber, allerdings erfolgte noch immer keine Rückgabe der Mietsache.

Da sich das Amtsgericht weigerte, einen weitergehenden Beschluss zu erlassen, musste das Kammergericht entscheiden und gab dem Vermieter Recht: Es kommt nicht darauf an, ob werthaltiges Nachlassvermögen vorhanden ist, vielmehr muss die Bestellung des Nachlasspflegers auch für die Räumung der Wohnung und Abwicklung des Mietverhältnisses erfolgen, damit der Vermieter zum einen kündigen, zum anderen aber auch den Anspruch auf Rückgabe der Mietsache durchsetzen kann. Eigenmächtig darf der Vermieter nicht räumen, da er sich sonst strafbar macht und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche begründet.

In einem solchen Fall ist daher dem Vermieter anzuraten, eine Nachlasspflegschaft zu beantragen für die Kündigung, aber auch für die Räumung und Abwicklung des Mietverhältnisses.

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