Rechtsgebiet:WEG u. Mietrecht
Autor:Göbel
Datum:2020/10

 

Räumungsprozess mit gesundheitlichen

Folgen

(BGH, Beschluss vom 26.05.2020 zum Az VIII ZR 64/19)

Für eine Kündigung von Wohnraum benötigen Vermieter einen Kündigungsgrund. Liegen keine wichtigen Gründe (zum Beispiel erheblicher Mietrückstand oder Gewalt) für eine fristlose Kündigung vor, bleibt dem Vermieter nur die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen.

Die ordentliche Kündigung durch den Vermieter muss mit einem gesetzlich zugelassenen Grund erfolgen (zum Beispiel Eigenbedarf). Bei einer ordentlichen Kündigung ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, den Mieter darauf hinzuweisen, dass dieser der Kündigung wegen des Vorliegens unzumutbarer Härte widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann.

Bei einer Eigenbedarfskündigung, sofern der Eigenbedarf nicht vorgeschoben ist, wird der Mieter aller Wahrscheinlichkeit nach über kurz oder lang den Räumungsprozess verlieren. In der höchst richterlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass das Interesse des Vermieters sein Eigentum für sich, seine Angehörigen oder Angehörige seines Hausstandes selbst zu nutzen, letztlich ein grundrechtlich geschütztes Gut ist.

In wenigen Extremfällen, kann sich der Mieter erfolgreich wehren. In einigen Fällen gelingt es dem Mieter zumindest im Rahmen des Räumungsprozesses Zeit „zu gewinnen“ oder jedenfalls wegen bestehender Härtegründe eine Räumungsfrist vom Gericht gewährt zu bekommen.

Viele Mieter führen als Härtegrund an, sie seien wegen der Kündigung, des Räumungsprozesses und der drohenden Räumung gesundheitlich betroffen. Psychische Einflüsse wirkten sich physisch auf die Gesundheit des Mieters aus.

Diesem Einwand wird von den für Räumungsprozessen zuständigen Amtsgerichten häufig wenig Bedeutung beigemessen. Schließlich dürfte es für keinen Mieter angenehm sein sich mit einer Kündigung des Wohnraums konfrontiert zu sehen.

Der BGH hat im Beschluss vom 26.05.2020 (Az VIII ZR 64/19) erklärt: Mache ein Mieter gesundheitliche Beeinträchtigungen substantiiert (etwa durch die Vorlage eines fachärztlichen Attestes oder gar einer gutachterlichen Stellungnahme) geltend, verstoße die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Mieters unter Umständen gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, wie es im Grundgesetz verankert ist.

Nötigenfalls sollte ein Mieter daher auf die Einholung eines solchen Gutachtens im Prozess bestehen. In der Regel wird die Begutachtung auch einiges an Zeit in Anspruch nehmen, was wiederum dem kurzfristigen Verlust der Mietwohnung entgegenwirkt.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt