Rechtsgebiet:WEG u. Mietrecht
Autor:Göbel
Datum:2019/04

Recht auf Verwalterbestellung

Nicht selten haben kleinere Wohnungseigentümergemeinschaften keinen Verwalter. Immer wieder wird aber die Verwalterbestellung auch für kleine Wohnungseigentümergemeinschaften sinnvoll sein, gerade wenn die Wohnungseigentümer untereinander in Streit geraten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft läuft im Streitfall Gefahr, dass nicht (mehr) richtig abgerechnet wird oder gar durch eine Blockadehaltung die Gemeinschaft als solche handlungsunfähig wird, weil etwa Verfügungen vom Gemeinschaftskonto verhindert werden.
 
Eine meist sinnvolle Lösung in einer solchen Situation ist die Bestellung eines neutralen Verwalters, der jedenfalls die laufende Verwaltung aufrechterhalten und die Jahresabschlüsse erstellen kann.
 
Das Recht zur Verwalterbestellung kann dem einzelnen Eigentümer nicht genommen werden, § 20 Abs. 2 WEG. Eine anders lautende Regelung, selbst in einer notariellen Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung wäre, unwirksam.
 
Aus § 21 Abs. 4 WEG resultiert der Anspruch auf einen Verwalter selbst bei einer kleinen Zweiparteien-WEG mit nur geringem Verwaltungsaufwand (so etwa LG Frankfurt in ZMR 2017 S. 499).
 
Grundsätzlich sollen bei der Erstbestellung eines Verwalters zumindest drei Vergleichsangebote zur Abstimmung vorliegen. Bei späteren Wiederbestellungen des gleichen Verwalters bedarf es dies regelmäßig nicht ( vgl. etwa LG Hamburg im ZWE 2017 S. 183, S. 323).
 
Nötigenfalls kann die Verwalterbestellung gerichtlich durchgesetzt werden. Auf Antrag kann zudem vom Gericht ein (Not-) Verwalter benannt werden.
 
Bevor eine zerstrittene, verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft zu viel Schaden nimmt, empfiehlt sich ein entsprechendes Vorgehen meist im Sinne aller Beteiligten.
 
Rechtsanwalt und Fachanwalt