Rechtsgebiet: | WEG u. Mietrecht |
Autor: | Göbel |
Datum: | 2019/12 |
Rechtsprechung zu Renovierungsklausel im Gewerbemietrecht
In den vergangenen Jahren wurde gerade im Wohnraum Mietrecht immer wieder durch die höchst richterliche Rechtsprechung die Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln erkannt. Auf starre Fristen bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen, Summierung mehrerer Regelungen in einem Vertrag zu den Schönheitsreparaturen oder bei der Übernahme unrenovierter Wohnungen ohne entsprechende Ausgleichsleistung durch den Vermieter, stets wird die Schönheitsreparaturklausel kritisch beäugt.
Die Rechtsprechung nähert sich diesbezüglich auch im gewerblichen Mietrecht an.
So gelten auch im Gewerberaum Mietrecht seit längerem bereits starre Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen als unzulässig. In der Folge sind solche Klauseln auch bei gewerblichen Mietverträgen unzulässig.
Nunmehr hat das OLG Düsseldorf im Urteil vom 30.07.2019 (Az 24 U 104/18) wiederum in Annäherung an das Wohnraummietrecht entschieden: Übernimmt ein Gewerbetreibender ein Objekt unrenoviert, soll es dann aber im vollständig renovierten Zustand zurückgeben, so ist eine solche Klausel unwirksam.
Zwar haftet der gewerbliche Mieter für Schäden an der Sachsubstanz, welche durch die Verletzung seiner Obhutspflichten entstanden, doch müsse der Vermieter belegen, dass das Objekt zuvor in einem mangelfreien Zustand war.
Eine Regelung, wonach der Mieter die Räume nach Beendigung der Mietzeit in einwandfreiem bzw. voll renoviertem Zustand zurückgeben müsse, helfe dem Vermieter hier nicht. Soweit der Mieter das Objekt in unrenoviertem Zustand übernahm, wäre es eine unzulässige Benachteiligung des Mieters, müsste dieser ohne jegliche Kompensation das Mietobjekt voll renoviert zurückgeben.
Es ist zu erwarten, dass diese Rechtsprechung sich in der Zukunft noch verfestigen und zu einigen relevanten Entscheidungen führen wird.
Dr. Göbel
Rechtsanwalt
Kanzlei Vollmer, Bock, Windisch, Renz
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