Störende Lichtreflektion einer Solaranlage vom Nachbardach

Alternativer Energiequellen werden in unserer Gesellschaft zunehmend wichtiger. Seit Jahren rüsten viele Eigenheimbesitzer ihre Immobilie mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf. Eine sicherlich sinnvolle Maßnahme bei der zudem öffentliche Förderung erlangt werden kann.

Immer häufiger fühlen sich jedoch Nachbarn durch die Lichtreflektion einer solchen Solaranlage gestört. Höchstrichterlich hatte sich im Jahr 2022 das OLG Braunschweig mit einem solchen nachbarrechtlichen Streit auseinanderzusetzen (Urteil vom 14.07.2022 zum Az 8 U 166/21).

Tatsächlich kann der sich gestört fühlende Nachbar unter Umständen einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch erfolgreich geltend machen (§ 1004 BGB). Entscheidend ist, ob er nicht wegen einer unwesentlichen Beeinträchtigung jedoch zur Duldung verpflichtet ist (§ 906 BGB).

Obwohl das Bundesimmissionsschutzgesetz einen gewissen Rahmen bildet, gibt es keine ganz konkreten Richtwerte, die die Entscheidung im Einzelfall erleichtern würde.

Abzustellen ist letztendlich für die Frage der Zumutbarkeit (wesentliche Beeinträchtigung) auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Denn die Lichtreflektionen sind für sich genommen durchaus eine beeinträchtigende Emission, welche keine reine Natureinwirkung ist.

Die Entscheidung darüber unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Wertung. Die Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Maßgebliche Kriterien sind dabei die Dauer der Blendung, die Intensität der Lichtreflexe und die konkrete Auswirkung auf die Nutzung des Nachbargrundstücks.

Orientieren kann man sich zudem an den Ausarbeitungen des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zu Lichtverschmutzungen, rechtlichen Regelungen zur Beschränkung von Beleuchtung in Deutschland und ausgewählten europäischen Staaten sowie den Hinweisen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz.

Im konkreten Fall des OLG Braunschweig waren Lichtreflektionen an nur 60 Tagen und für weniger als 20 Stunden pro Jahr nicht als wesentliche Beeinträchtigung gewertet worden.

Betroffene sollten sich vor einem Vorgehen gegen den Nachbarn durch einen entsprechenden Fachanwalt anwaltlichen Rat einholen. Zuvor erscheint es sinnvoll die Dauer der Beeinträchtigung durch Lichtreflektionen einer Solaranlage zu dokumentieren, ebenso wie die räumlichen Bereiche welche auf dem Grundstück betroffen sind. Ließe sich keine Einigung mit dem Nachbarn finden, wäre vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Schiedsverfahren nicht nur sinnvoll, sondern gesetzlich vorgesehen.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt