WEG-Verwaltung kann Anwaltskanzlei auf Stundensatzbasis beauftragen
(AG Hamburg-St. Georg Urteil vom 25.07.2025, Az. 980b C 3/25)
In § 27 WEG ist normiert, dass eine WEG-Verwaltung gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu treffen, soweit diese untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung von Nachteilen erforderlich sind. Im Übrigen können die Wohnungseigentümer die Rechte und Pflichten durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Im Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 25.07.2025 war unter anderem Gegenstand, ob eine Verwaltung bei der Beauftragung (durch Beschluss) zur Durchsetzung von Rechten der WEG (wegen eines Rückbaus) zugleich beschließen kann, die Verwaltung wurde ermächtigt „einen Anwalt“ bzw. „eine Anwaltskanzlei“ auf Basis einer Vergütungsvereinbarung zu beauftragen.
Das Gericht entschied, dass eine WEG-Verwaltung auch generell ermächtigt werden kann im Rahmen einer anwaltlichen Beauftragung mit einer noch nicht namentlich benannten Anwaltskanzlei eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Im Rahmen der ermessensgeleiteten Mehrheitsmacht sei die WEG weitgehend frei, darüber zu entscheiden, ob sie eine Vergütungsvereinbarung zur Grundlage einer anwaltlichen Beauftragung machen möchte oder aber ausschließlich auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Letzteres wird häufig von Fachanwaltskanzleien gar nicht akzeptiert.
Dabei sei, so das Gericht, eine Ermächtigung bzw. Entscheidung der Verwaltung hinsichtlich von Stundenlöhnen zwischen 150,00 € bis 300,00 € (so übliche Rähmen in Hamburg) im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Fazit:
Sicherlich ist Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. WEG-Verwaltungen zu raten noch speziellere Beschlusstexte hinsichtlich der zu beauftragenden Kanzlei und der voraussichtlichen Vergütung zu verfassen. Die Entscheidung zeigt jedoch recht pragmatisch, dass die Durchsetzung von Rechten nicht selten die Einschaltung einer Anwaltskanzlei erfordert und in Abweichung von den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Honorarvereinbarungen auf Stundenbasis, im Rahmen des für die Region Üblichen, ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt