WEG-Verwaltung kann Anwaltskanzlei ohne Alternativangebote beauftragen
(BGH, Urteil vom 18.07.2025, Az. V ZR 76/24)
Vor wenigen Wochen berichtete ich über eine Entscheidung des AG Hamburg-St. Georg, aus der sich die Befugnis einer WEG-Verwaltung zur Beauftragung einer Anwaltskanzlei auf Stundensatzbasis, im Rahmen des Ortsüblichen, ergab.
Hierzu passend möchte ich von einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.07.2025, Az. V ZR 76/24) berichten. Der BGH entschied, dass bei einer Beschlussfassung über die Beauftragung einer Anwaltskanzlei keine Alternativangebote anderer Rechtsanwälte vorliegen muss. Dies wird im Zusammenhang mit dem Abschluss anderer Verträge regelmäßig anders gesehen.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass es im Ermessen der Wohnungseigentümer steht, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung eine von der WEG-Verwaltung vorgeschlagene Anwaltskanzlei zu beauftragen. Im besagten Rechtstreit hatte der Verwalter sogar schon ohne Beschluss die Anwaltskanzlei beauftragt, was nachträglich genehmigt wurde.
Einschränkend heißt es, eine derartige Beauftragung sei jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Maßnahme selbst ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche.
Die Anwaltskanzlei wurde auf Stundensatzbasis (300,00 € netto je Anwaltsstunde und 150,00 € netto je Sekretariatsstunden) zur Wahrung der Rechte wegen bestehender Baumängel beauftragt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, stellte der BGH klar, vor der Beschlussfassung hinsichtlich der Beauftragung und hinsichtlich der Vergütung der Anwaltskanzlei hätten keine Alternativangebote anderer Rechtsanwaltskanzleien eingeholt werden müssen. Die Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten bestünde hier nicht, da Alternativangebote bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht den Zweck erfüllen könnten, den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen. Dies gelte selbst dann, wenn der Abschluss einer Honorarvereinbarung beabsichtigt ist. Es könne ohnehin nicht genau gesagt werden, wie viel Arbeitszeit anfalle, weshalb auch ein Vergleich mit einer Anwaltskanzlei, welche über die gesetzliche Gebührenordnung abrechnen würde, nicht möglich sei. Zudem sei das Honorar bei der Auswahl eines Rechtsanwalts nicht der einzige und auch nicht der wichtigste Gesichtspunkt für die Auswahl.
Die Entscheidung ist insofern erfreulich, da somit WEG-Verwaltungen bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften durchaus auf ihnen bekannte und verlässliche Anwaltskanzleien zugreifen können.
Dr. Göbel
Rechtsanwalt und Fachanwalt