Haftung eines Tierhalters

(nach LG Koblenz, Urteil vom 14.10.2022, Aktenzeichen 9 O 140/21)

Vielen Tierhaltern ist nicht bewusst, dass sie für Schäden, welche durch das Tier verursacht werden, gemäß § 833 BGB verschuldensunabhängig zur Verantwortung gezogen werden können. Von dieser verschuldensunabhängigen Haftung des Tierhalters werden lediglich solche Tiere ausgenommen, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind. Bei letztgenannten Tieren kann sich der Tierhalter damit entschuldigen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres beachtet habe oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Dies gilt aber eben nur bei solchen „Berufstieren“ und nicht bei den von vielen gehaltenen „Luxustieren“.

In einem vom LG Koblenz zu entscheidenden Fall (Urteil vom 14.10.2022, Aktenzeichen 9 O 140/21), klagte eine Radfahrerin nach einer Begegnung mit einem Pferd auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das LG Koblenz entschied, dass die Halterin des Pferdes schadenersatzpflichtig ist, da sich eine typische vom Tier ausgehende Gefahr realisiert hätte, wobei es nicht einmal entscheidend sei, ob es tatsächlich zu einer konkreten Kollision mit dem Tier gekommen ist.

Die geschädigte Klägerin wollte mit ihrem Fahrrad an zwei entgegenkommenden Reiterinnen vorbeifahren und stürzte. Es kam zu erheblichen Verletzungen und einen Krankenhausaufenthalt. Die Klägerin behauptete, sie sei von dem einen Pferd berührt worden und daher vom Rad gestürzt. Dies wurde von der Halterin des Pferdes bestritten. Sie behauptete, die Radfahrerin hätte unachtsam gebremst und sei deshalb zu Sturz gekommen.

Das LG Koblenz ging zwar von einem Zusammenstoß mit dem Pferd aus, stellte aber zusätzlich klar, dass es hierauf schlussendlich nicht ankäme. Selbst, wenn es nicht zu einer Berührung gekommen wäre und die Radfahrerin zur Vermeidung einer Kollision abgebremst hätte, hätte sich die für die Haftung erforderliche typische Tiergefahr realisiert.

Im Ergebnis müsste die Halterin des Pferdes daher Schadenersatz leisten, zumal ein Mitverschulden der Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen war.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass Halter von Tieren einer nicht unerheblichen Haftungsgefahr ausgesetzt sind.

Dr. Göbel
Rechtsanwalt und Fachanwalt