Hat die Trennung auch steuerrechtliche Auswirkung?
Ehegatten können während der Ehe zwischen getrennter und gemeinsamer steuerlicher Veranlagung wählen. Differieren die Gehälter, macht eine gemeinsame Veranlagung mit unterschiedlichen Steuerklassen am meisten Sinn.
Wenn es zur Trennung kommt, kann man sich auch noch in dem Jahr, in dem man zumindest noch einen Tag als Paar zusammengelebt hat, für die gemeinsame Veranlagung entscheiden. Erst im Folgejahr, wenn man bereits zum 1. Januar getrennt gelebt hat, muss man sich getrennt veranlagen. Es ist daher zu beobachten, dass sehr viele Trennungen im Januar geschehen?
Eine Besonderheit bringt noch der sogenannte Versöhnungsversuch mit sich. Dauert dieser ein paar Wochen, so kann das Ehepaar auch in dem Jahr, in dem dieser Versöhnungsversuch stattgefunden hat, die gemeinsame steuerliche Veranlagung wählen. Für den Ablauf des Trennungsjahrs hat der Versöhnungsversuch übrigens keine Konsequenzen. Dauert der Versuch nicht länger als drei Monate, beginnt nach dem Scheitern des Versuchs das Trennungsjahr nicht von vorne an zu laufen, vielmehr zählt die Zeit des Versuchs sogar mit. Der Gesetzgeber wollte dem Paar, das noch mal eine Versöhnung versuchen möchte, keine Steine in den Weg legen und nahm ihm mit der beschriebenen Regelung die Angst, dass ein Versöhnungsversuch sich nachteilig bezüglich des Trennungsjahres auswirken könnte. Somit wirkt sich ein Versöhnungsversuch meist steuerrechtlich günstig, für das Trennungsjahr aber nicht nachteilig aus.
Wenn allerdings im gesamten Jahr kein Zusammenleben der Ehegatten mehr stattgefunden hat, muss ein Wechsel in die Steuerklasse I oder bei Zusammenleben mit einem Kind in einem Haushalt die Steuerklasse II erfolgen.
Im Übrigen wäre noch das sogenannte Realsplitting zu erwähnen. Dies bedeutet, dass der Unterhaltszahler die Unterhaltsbeträge bis zu einem jährlichen Höchstbetrag in Höhe von 13.805 Euro steuerrechtlich als Sonderausgaben geltend machen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Unterhalt empfangende Ehegatte den Unterhalt als sonstige Einkünfte versteuert.
Das Realsplitting führt dann zu einer niedrigeren Steuerlast, wenn der eine Ehegatte über ein hohes und der andere Ehegatte über gar kein oder ein sehr niedriges Einkommen verfügt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsempfänger verpflichtet ist, dem Realsplitting zuzustimmen, indem er die Anlage U unterzeichnet. Andernfalls riskiert er, von dem anderen Ehegatten auf Zustimmung zu dem Realsplitting verklagt zu werden. Allerdings kann die Zustimmung bedenkenlos erfolgen, da eventuelle steuerliche Nachteile des zustimmenden Ehegatten durch den vom Realsplitting profitierenden Unterhaltszahler ausgeglichen werden müssen. Der Unterhalt beziehende Ehegatte kann demnach seine Zustimmung davon abhängig machen, dass der Unterhalt zahlende Ehegatte schriftlich erklärt, er werde eventuelle Nachteile ausgleichen.