Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich beinhaltet den Ausgleich von Rentenanwartschaften der Eheleute. Er wird weiterhin auch nach den letzten Änderungen zum 01.09.2009 zwingend mit der Scheidung durchgeführt, ohne dass ein spezieller Antrag nötig wäre. Ausnahme hiervon bildet lediglich die kurze Ehe, die nicht länger als drei Jahre angedauert hat. Bei einer solch kurzen Ehe wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag einer der beiden Eheleute durchgeführt.

Durch den Versorgungsausgleich soll erreicht werden, dass derjenige der Ehegatten, der während der Ehe nicht oder weniger erwerbstätig war und somit darauf vertraut hat, im Alter im Wesentlichen durch den anderen Ehegatten finanziell abgesichert zu sein, nach der Scheidung nicht ohne jede Altersabsicherung dastehen soll.

Ausgerechnet wird die Höhe des Anspruchs durch die diversen Rentenversorgungsträger. Beide Ehegatten bekommen deshalb unmittelbar nach Einreichen des Scheidungsantrags einen Fragebogen zu ihren Erwerbstätigkeiten während der Ehezeit zugeschickt, den sie auszufüllen haben und wieder an das Gericht zurück senden müssen. Die Berechnung der Rentenansprüche nimmt einige Zeit in Anspruch, die zur Verzögerung des Scheidungsverfahrens führen kann. Da diese Verzögerung von vornherein eingeplant ist, kann der Scheidungsantrag, wie bereits erwähnt, schon bis zu zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden.

Bei Einigkeit der Eheleute kann auch auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden. Allerdings muss dies der Form nach durch notariellen Ehevertrag beurkundet werden und dieser Ausschluss darf nicht in den letzten zwölf Monaten vor Einreichen des Scheidungsantrags geschehen sein.
Bei einer kürzeren Zeit als einem Jahr ist nur noch die Genehmigung des Familiengerichts möglich. Die meisten Richter tendieren jedoch dazu, den eventuellen Versorgungsausgleichsanspruch zunächst einmal errechnen zu lassen und anschließend erst darüber zu entscheiden, ob sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs genehmigen.

Der Versorgungsausgleich bringt erst dann Folgen mit sich, wenn das Rentenalter erreicht ist, vorher hat er keine Auswirkungen. Allerdings ist das sogenannte Rentnerprivileg weggefallen. Vor dem 01.09.2009 wurde die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten erst zu dem Zeitpunkt gekürzt, zu dem der andere Ehegatte ebenfalls Rente bezog. Dies hat sich nunmehr geändert. Künftig ist die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten sofort ab dem Moment gekürzt, wenn er selbst in Rente geht, unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch schon Rente bezieht oder noch erwerbstätig ist.

Unter gewissen Voraussetzungen, z. B. bei Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder der persönlichen Verhältnisse, ist auch eine nachträgliche Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich möglich. Unter Umständen kann noch nach mehreren Jahren ein Antrag auf Abänderung beim Familiengericht gestellt werden. Genaueres hierzu erfahren Sie bei Ihrem Anwalt, der sie über die Möglichkeiten einer Abänderung beraten wird. Gerne stehen Ihnen hierfür die Fachanwälte Sebastian Windisch und Brückner-Silbernagel zur Verfügung.