Der Zugewinnausgleich

Ist kein Ehevertrag geschlossen, so leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alles, was während der Ehezeit erworben wurde, gemeinsames Eigentum der Eheleute ist. Vielmehr besitzt jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen.

Da das Gesetz jedoch davon ausgeht, dass der eine Ehegatte während bestehender Ehe sein Vermögen nur aufgrund der Unterstützung des anderen Ehegatten vermehren konnte, so sieht es bei Beendigung der Ehe einen Ausgleich vor, den sogenannten Zugewinnausgleich.

Vereinfacht gesagt lässt sich dieser errechnen, indem man bei beiden Ehegatten überprüft, welches Vermögen sie jeweils zu Beginn ihrer Ehe hatten und wie viel sie jeweils hinzuerwirtschaften konnten. Derjenige Ehegatte, der sein Vermögen während der Ehezeit mehr steigern konnte, hat dieses Mehr zur Hälfte auszugleichen. Hierzu ein einfaches Beispiel:

Zu Beginn der Ehe hat die Frau einen Vermögenswert von insgesamt 20.000,00 € und der Mann in Höhe von 40.000,00 €. Bei Ende der Ehe verfügt sie über ein Vermögen von 30.000,0 € und er in Höhe von 100.000,0 €.
Dann hat die Frau einen Vermögenszuwachs von 10.000,00 € (30.000,00 € – 20.000,00 €) und der Mann von 60.000,00 € (100.000,00 € – 40.000,00 €) zu verzeichnen.
Der Mann hat somit 50.000,00 € (60.000,00 € – 10.000,00 €) mehr als die Frau hinzugewinnen können. Das Gesetz geht davon aus, dass er dies der Unterstützung der Frau zu verdanken hat und ordnet daher den Zugewinnausgleich an.
Der Mann hat im Ergebnis die Hälfte seines größeren Zugewinnbetrags, demnach 25.000,00 € (50.000,00 € / 2) an die Frau als Zugewinnausgleich zu zahlen.

Der Zugewinnausgleich kann entweder zusammen mit dem Scheidungsverfahren im sogenannten Verbundverfahren geltend gemacht werden oder alternativ dazu auch noch bis zu drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. In seltenen Fällen kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch ein vorzeitiger Zugewinnausgleich vor Scheidung der Ehe in Betracht.

Eine besondere Schwierigkeit beim Zugewinnausgleichsverfahren war lange Zeit einen Nachweis über einzelne Vermögenswerte zu erbringen. Seit dem 01.09.2009 hat sich dies geändert, da das Gesetz seitdem die Beibringung von Belegen für behauptete Vermögenswerte fordert. Nunmehr ist es einem Ehegatten verwehrt, durch bloße Behauptungen sich Vorteile im Zugewinnverfahren zu verschaffen. Jetzt ist er aufgefordert, seine Behauptungen durch entsprechende Belege nachzuweisen. Manipulationen sind daher neuerdings nicht mehr ohne weiteres möglich. Nach neuer Rechtslage besteht eine Auskunftspflicht bereits im Zeitpunkt der Trennung. Sind vormals vorhandene Vermögenswerte nach der Trennung „plötzlich“ weggefallen, muss die entsprechende Partei, die den Wegfall des eigenen Vermögens behauptet, darlegen, wohin diese Vermögenswerte geflossen sind. Sind Werte illoyal verschoben worden, werden diese Beträge dem Vermögen fiktiv wieder hinzugerechnet, so als wären sie noch vorhanden.

Häufig besteht die Befürchtung, dass der andere Ehegatte davon profitiert, wenn man während der Ehe etwas geerbt hat. Diese Angst ist jedoch unbegründet.
Da das Gesetz beim Zugewinnausgleich ja davon ausgeht, dass der eine Ehegatte nur deshalb sein Vermögen steigern konnte, weil er von dem anderen Ehegatten entsprechend unterstützt wurde, klammert es das geerbte Vermögen quasi aus dem Zugewinnausgleich aus.
Für das Erbe des einen Ehegatten hat der andere Ehegatte keinen Beitrag geleistet, deshalb soll er im Rahmen des Zugewinnausgleichs auch nicht daran partizipieren. Das geerbte Vermögen kommt somit im Ergebnis alleine dem Ehegatten zu Gute, der das Erbe angetreten hat, der andere erhält davon auch durch den Zugewinnausgleich keinen Anteil.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass ein Zugewinnausgleichsverfahren nicht zwingend vom Gesetz vorgesehen ist. Sind sich beide Ehegatten darüber einig, dass bei beiden gar kein oder in etwa der gleiche Zugewinn angefallen ist, so können sie auch von einem Ausgleich des Zugewinns absehen.
Selbstverständlich ist auch eine einvernehmliche Einigung zum Zugewinnausgleich möglich, die sich in den meisten Fällen im Rahmen eines Ehevertrages bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung anbietet.